Satzung

SATZUNG
der Deutsch-Französischen Gesellschaft Detmold

§ 1

Der Verein führt den Namen Deutsch-Französische Gesellschaft Detmold e.V. und hat seinen Sitz in Detmold.

Er ist Mitglied der Vereinigung der Deutsch-Französischen Gesellschaften für Europa e.V. mit Sitz in Mainz.

Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Kursen zum Erwerb der französischen Sprache, durch Veranstaltungen zur Pflege und Vertiefung kultureller und persönlicher Beziehungen zwischen Deutschen und Franzosen im Sinne der beiderseitigen Verständigung und Partnerschaft sowie der Förderung der Jugendarbeit in beiden Ländern. Er unterstützt Bestrebungen der Stadt Detmold und anderer Institutionen mit dieser Zielrichtung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich zu den Bestrebungen des Vereins bekennen und eine schriftliche Beitrittserklärung abgeben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

Wird das Aufnahmegesuch nicht binnen 4 Wochen vom Vorstand abgelehnt, gilt es als angenommen.

§ 3

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten, jeweils zum 31.Dezember eines jeden Jahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand möglich. Wird diese Frist nicht eingehalten, hat das Mitglied die Beiträge für das folgende Jahr voll zu erbringen.

Ein Beschluss zum Ausschluss eines Mitglieds bedarf der Zustimmung von mindestens drei der Mitglieder des Vorstandes. Gegen den Ausschluss ist Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 4

Die Mitglieder haben das Recht, sich an den Aktivitäten des Vereins zu beteiligen, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Sie haben die von der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge zu zahlen.

§ 5

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin, dem Schriftführer/der Schriftführerin und Beisitzern/Beisitzerinnen nach Bedarf. Die Tätigkeitsbereiche regelt die Geschäftsordnung.

Die Sprachdozentinnen/Sprachdozenten müssen von allen Vorstandssitzungen zur gleichen Zeit wie die Vorstandsmitglieder vom Vorsitzenden benachrichtigt werden. Sie können beratend an allen Vorstandssitzungen teilnehmen, soweit es um die Sprachkurse geht. Sie können verlangen, dass Belange der Sprachkurse in die Tagesordnung der jeweils nächsten Vorstandssitzung aufgenommen werden. Der Vorsitzende lädt die Sprachdozentinnen/Sprachdozenten mindestens einmal im Jahr zu einer Vorstandssitzung ein, damit der Vorstand sich über die Sprachkurse informieren kann.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister/die Schatzmeisterin. Je zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.

§ 7

Alljährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung vom/von der Vorsitzenden einzuladen sind. Der Mitgliederversammlung obliegen:

  1. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichts des Kassenprüfers
  2. die Entlastung des Vorstandes
  3. die Wahl des Vorstandes. Dieser wird mit einfacher Mehrheit für jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausscheiden, wird eine Nachwahl durchgeführt. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet zusammen mit der regulären Amtszeit der zum normalen Wahltermin gewählten Vorstandsmitglieder
  4. die Wahl von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen
  5. die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
  6. jede Satzungsänderung
  7. die Entscheidung über Einsprüche gegen den Ausschluss von Mitgliedern
  8. Entscheidung über Mitgliederanträge
  9. Auflösung des Vereins .

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom/von der Vorsitzenden einberufen werden, wenn 10 Mitglieder dies unter Angabe des Grundes verlangen.

§ 8

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst mit Ausnahme der Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und über Satzungsänderungen, für die eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen wurde.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 9

Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens und für die Vereinsarbeit verantwortlich. Der Vorstand wird bei Bedarf durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende einberufen. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 10

Alle gewählten Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§11

Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Vereinigung der Deutsch-Französischen Gesellschaften für Europa e.V. mit Sitz in Mainz.

Detmold, 10.2.2020